Wann muss die Reiserücktrittversicherung nicht zahlen
ARAG-Experten haben aus vorliegenden Urteilen Rechtstipps für Kreuzfahrten gesammelt und vorgelegt. Hieraus zitieren wir:
Ein Ehepaar hatte eine Kreuzfahrt ab Genua geplant. Während der im Reisepreis inbegriffenen Busfahrt zum Cruise Port Genua erlitt die Klägerin einen Herzinfarkt. Die Eheleute forderten von der Reiserücktrittversicherung die Erstattung des Reisepreises.
Das LG München hat unter Az.: 25 O 15162/03 dazu entschieden, dass die Reiserücktrittversicherung nicht mehr in Anspruch genommen werden könne, wenn die Reise erst einmal angetreten wurde. Die erste gebuchte Reiseleistung sei im vorliegenden Fall zumindest teilweise in Anspruch genommen worden. Danach könne nur noch über eine Reiseabbruchversicherung die Erstattung des Reispreises eingefordert werden.
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