04.03.2026 – Die Eskalation rund um den Angriff der USA und Israels auf den Iran wirkt sich unmittelbar auf Kreuzfahrten im Persischen Golf aus. TUI Cruises und MSC Cruises haben mehrere Orient-Reisen kurzfristig abgesagt beziehungsweise gestoppt. Eine auf Reiserecht spezialisierte Kanzlei sieht – je nach Einzelfall – neben Rückerstattungen auch weitergehende Entschädigungsansprüche.
Nach Angaben von TUI Cruises können die Kreuzfahrten der Mein Schiff 4 mit Reisebeginn am 01.03., 02.03., 08.03. und 09.03.2026 nicht planmäßig durchgeführt werden. Auch die für den 05.03.2026 vorgesehene Reise der Mein Schiff 5 wurde abgesagt. MSC Cruises hat die für den 01.03.2026 geplante Abfahrt der MSC Euribia ab Doha gestrichen; das Schiff verbleibt dem Bericht zufolge zunächst im Hafen von Dubai. Auch die verbleibenden drei für diese Wintersaison geplanten Kreuzfahrten wurden nun abgesagt – betroffen sind die Reisen der MSC Euribia am 14. März (15. März ab Doha, 18. März ab Abu Dhabi), am 21. März (22. März ab Doha, 25. März ab Abu Dhabi) sowie am 28. März (29. März ab Doha, 1. April ab Abu Dhabi). Alle betroffenen Gäste wurden kontaktiert und ihnen wurde eine vollständige Rückerstattung angeboten. In den Häfen von Dubai, Abu Dhabi und Doha halten sich zudem weiterhin Passagiere anderer Schiffe auf, während Reedereien ihre Lagebewertungen aktualisieren.

Doha - Souq Waqif - Goldfinger
Auffällig ist der zeitliche Kontrast zu Aida: Der Anbieter hatte Orientreisen bereits Mitte 2025 aus dem Programm genommen und dies mit der damals schon schwer kalkulierbaren Sicherheitslage begründet. Im gleichen Zeitraum hatte das Auswärtige Amt am 13.06.2025 von Reisen in die gesamte Golfregion abgeraten. Vor diesem Hintergrund stellt sich aus rechtlicher Sicht die Frage, wie vorhersehbar die Risiken für Veranstalter und Reisende waren – und ob sich Anbieter im Streitfall uneingeschränkt auf „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände” berufen können.
Die Kanzlei verweist darauf, dass bei abgesagten Reisen zunächst die klassischen Ansprüche gelten: Rückzahlung bereits geleisteter Beträge sowie gegebenenfalls Organisation von Ersatzleistungen. Wird eine Kreuzfahrt abgebrochen, kommen zusätzlich Minderungsansprüche bis hin zu 100 Prozent für betroffene Reisetage in Betracht. Ob darüber hinaus Schadensersatzforderungen möglich sind, hänge jedoch maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls ab – insbesondere davon, welche Risiken bereits im Vorfeld erkennbar waren und wie der Veranstalter damit umgegangen ist.